(1) Abweichend von
§
21 Absatz 1
und 2 darf der
Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden
Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter
Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden,
wenn
-
die Summe der
Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung
und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als
zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des
Gebäudes beträgt,
-
in dem Gebäude die
Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle
Räume auf dieselbe Art erfolgen,
-
das Gebäude nicht
gekühlt wird,
-
höchstens 10
Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch
Glühlampen, Halogenlampen oder durch die
Beleuchtungsart „indirekt“ nach
DIN V 18599:
2018-09 beleuchtet werden und
-
außerhalb der
Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage
eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische
Leistungsaufnahme der Ventilatoren die
entsprechenden Werte der
Anlage 2 Nummer 6.1 und
6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte
Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
-
ein Bürogebäude,
auch mit Verkaufseinrichtung, einen
Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
-
ein Gebäude des
Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000
Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder
Verkehrsflächen vorhanden sind,
-
einen
Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern
Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung
nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen
vorhanden sind,
-
eine Schule, eine
Turnhalle, einen Kindergarten und eine
Kindertagesstätte oder eine ähnliche
Einrichtung,
-
eine
Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna
oder Wellnessbereich oder
-
eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des
vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den
Maßgaben des
§ 21 Absatz 2 bei der Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die
Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für
Warmwasser der
Anlage 6 zu verwenden.
§ 30 Absatz 5
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von
Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren
auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude
eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder
eine Gaststätte gekühlt wird und die
Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450
Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für
die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt
als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne
von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des
vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des
Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der
Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs
pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und
Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der
Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der
Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im
Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für
Kühlung auszuweisen.
(6) Der
Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf
vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung
berechnet werden, der die geringste
Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im
vereinfachten Verfahren ermittelte
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach
§ 18 Absatz 1 in Verbindung mit der
Anlage 2 ist um
10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist
der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des
zu errichtenden Gebäudes.
(8)
§ 20 Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
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