Wird ein zu
errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer
Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude
oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend
von
DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember
2023 auch von
DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei
der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des
zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale
Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung
oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die
hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer
Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen
entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung
jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt
sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und
Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten
Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste
anteilig zu berücksichtigen.
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