(1) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 ist für das zu
errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem
System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach
DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine
Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach
DIN V
18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn
das zu errichtende Gebäude mit einem System einer
dieser Klassen ausgestattet ist.
(2) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 ist für das zu
errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein
Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen,
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
(3) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1 sind
für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu
errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die
Standardwerte nach
DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu
verwenden.
(4) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 21 Absatz 1
und 2
sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in
DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten
Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden;
bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die
in
DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen
Werte angesetzt werden.
(5) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 21 Absatz 1
und 2
sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4
Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß
DIN V
18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen
in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein
Abschaltbetrieb gemäß
DIN V 18599-2: 2018-09
Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer
Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
DIN V
18599-10: 2018-09 Tabelle 5.
(6) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 21 Absatz 1
und 2
ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde
zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach
DIN
V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.
(7) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 21 Absatz 1
und 2
ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der
Nutzungen 14, 15 und 22 nach
DIN V 18599-10: 2018-09
Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.
(8) Bei den
Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 21 Absatz 1
und 2
darf abweichend von
DIN V 18599-10: 2018-09 für das
zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude bei Zonen der
DIN V 18599-10:
2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche
Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei
Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei
Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim
Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die
Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach
DIN V
18599-4: 2018-09 zu berechnen.
(9) Für die Ermittlung
des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach
§ 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche
eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in
DIN
V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen
Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens
alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für
alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen
Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach
§ 20 Absatz 1
oder
Absatz 2 in Verbindung mit
§ 20
Absatz 3
und 4,
§ 22 und den
Absätzen 1 bis
3
zugrunde zu legen sind.
(10) Das beheizte
Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist
das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten
wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen
wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist
nach
DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu
ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die
Gebäudenutzfläche nach
DIN V 18599-1: 2018-09
Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die
durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes,
gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur
Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden
Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5
Meter beträgt.
(11) Abweichend von
DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach
DIN V
18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als
unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht
Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach
diesem Gesetz.
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