(1) Zur Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 sind als
Primärenergiefaktoren die Werte für den nicht
erneuerbaren Anteil der
Anlage 4 mit folgenden
Maßgaben zu verwenden:
-
für flüssige oder
gasförmige Biomasse kann abweichend von
Anlage 4
Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil
der Wert 0,3 verwendet werden,
-
wenn die
flüssige oder gasförmige Biomasse im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die
im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt
wird und
-
diese Gebäude
unmittelbar mit der flüssigen oder
gasförmigen Biomasse versorgt werden;
mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt
werden,
-
für gasförmige
Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz
eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu
errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann
abweichend von der
Anlage 4 Nummer 6 für den
nicht erneuerbaren Anteil
-
der Wert 0,7
verwendet werden, wenn die Nutzung des
Biomethans in einem Brennwertkessel erfolgt,
oder
-
der Wert 0,5
verwendet werden, wenn die Nutzung des
Biomethans in einer hocheffizienten
KWK-Anlage im Sinne des
§ 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai
2019 (BGBl. I S. 706)
geändert worden ist,
erfolgt, und wenn
-
bei der
Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans
die Voraussetzungen nach
Anlage 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31.
Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden
sind, und
-
die Menge des
entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am
Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas
aus Biomasse entspricht, das an anderer
Stelle in das Gasnetz eingespeist worden
ist, und Massenbilanzsysteme für den
gesamten Transport und Vertrieb des
Biomethans von seiner Herstellung über seine
Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen
Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden
sind,
-
für gasförmige
Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist
(biogenes Flüssiggas) und in zu errichtenden
Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von
der
Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren
Anteil
-
der Wert 0,7
verwendet werden, wenn die Nutzung des
biogenen Flüssiggases in einem
Brennwertkessel erfolgt, oder
-
der Wert 0,5
verwendet werden, wenn die Nutzung des
biogenen Flüssiggases in einer
hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2
Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erfolgt, und wenn
-
die Menge des
entnommenen Gases am Ende eines
Kalenderjahres der Menge von Gas aus
Biomasse entspricht, das an anderer Stelle
hergestellt worden ist, und
Massenbilanzsysteme für den gesamten
Transport und Vertrieb des biogenen
Flüssiggases von seiner Herstellung über
seine Zwischenlagerung und seinen Transport
bis zu seiner Einlagerung in den
Verbrauchstank verwendet worden sind,
-
für die Versorgung
eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus
Erdgas oder Flüssiggas erzeugter Wärme darf
abweichend von
Anlage 4 Nummer 15 für die in
einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des
§
2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil
der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
-
die
Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende
Gebäude und ein oder mehrere bestehende
Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude
in einem räumlichen Zusammenhang stehen,
dauerhaft mit Wärme versorgt und
-
vorhandene mit
fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel
des oder der mitversorgten bestehenden
Gebäude außer Betrieb genommen werden.
Durch eine Maßnahme
nach Satz 1 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des
oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in
der Weise verändert werden, dass die energetische
Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert
wird.
(2) Wird ein zu
errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann
zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1
oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht
erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das
Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger
in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen
wird, ermittelt und veröffentlicht hat. Der
ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 kann
verwendet werden, wenn das
Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des
Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und
Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten
Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien,
ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage
4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge
bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung
angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme
genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann
der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1
verwendet werden, wenn das
Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des
Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage
das Berechnungsverfahren nach
DIN V 18599-1:2018-09
Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren
der
Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser
Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.
(3) Liegt der
ermittelte und veröffentlichte Wert des
Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem
Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert
von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein
ermittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3
liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um
den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus
erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten
Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme
verringert wird und das
Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der
Veröffentlichung angegeben hat.
(4) Hat das
Fernwärmeversorgungsunternehmen den
Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem
Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude
angeschlossen wird, nicht ermittelt und
veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der
Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet
werden, der in den nach
§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2
und nach § 21 Absatz 1
und 2 zur Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden
Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme
aufgeführt ist.
(5) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat das Berechnungsverfahren zur
Ermittlung der Primärenergiefaktoren von
Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird
unter Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit die Umstellung des
Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur
Ermittlung des Brennstoffanteils für die
Wärmeerzeugung untersucht, das der in
DIN EN
15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3
beschriebenen Methode entspricht. In die
Untersuchung wird die Ermittlung eines Faktors
einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude
an den an ein Fernwärmenetz angeschlossenen Gebäuden
berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen
Bericht über das Ergebnis der Überprüfung
vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für
eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.
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