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							Die Anforderungen und 
							Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf 
							Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 
							aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der 
							Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und 
							Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen 
							wirtschaftlich vertretbar sein.
 
							Anforderungen und 
							Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn 
							generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb 
							der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden 
							Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei 
							bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist 
							die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu 
							berücksichtigen. 
							
			 
								
								
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