Die Anforderungen und
Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der
Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und
Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen
wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen und
Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn
generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb
der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden
Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei
bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist
die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
berücksichtigen.
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