(1) Zweck dieses
Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von
Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden
Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von
Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
(2) Unter Beachtung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das
Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung
fossiler Ressourcen und der Minderung der
Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die
energie- und klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des
Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
für Wärme und Kälte zu erreichen und eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
ermöglichen.
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