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EnSikuMaV - Energiesparen im Winter 2022 / 2023 GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Begründung der Geltungsdauer der beiden
neuen Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurz- und mittelfristig wirksame Maßnahmen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
§ 5 EnSimiMaV lautet: „Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.“ In der Begründung der Bundesregierung zu § 5 EnSimiMaV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) heißt es auf Seite 20: "Die Geltungsdauer der Verordnung ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) auf die Laufzeit von zwei Jahren begrenzt. Sie tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und am 30. September 2024 außer Kraft." Doch in § 30 Absatz 5 EnSiG (Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung) kann man nichts dazu finden:  
Es stellt sich die Frage welche Erklärung es für diese Situation gibt.

Fragen: Welche Erklärung gibt es für diese fehlende Übereinstimmung?

Antwort: 01.02.2023 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Begründung der Geltungsdauer der beiden neuen Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurz- und mittelfristig wirksame Maßnahmen

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Aspekte: Verordnung, Sicherung, Energieversorgung, kurzfristig, Maßnahme, EnSimiMaV, Geltungszeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Begründung, Bundesregierung, Ermächtigung, Gesetz, Sicherung, Energie, EnSiG, Ermächtigung, Bundesregierung,

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