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							(1) Wer einen 
							Inspektionsbericht nach 
							§ 78 oder einen 
							Energieausweis nach 
							§ 79 ausstellt, hat für diesen 
							Bericht oder für diesen Energieausweis bei der 
							Registrierstelle eine Registriernummer zu 
							beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich 
							elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in 
							Papierform ist zulässig, soweit die elektronische 
							Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige 
							Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind 
							Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden 
							Person, das Land und die Postleitzahl der 
							Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des 
							Inspektionsberichts oder des Energieausweises 
							anzugeben sowie
 
								
								
								in den Fällen des 
								§ 78 die Nennleistung der inspizierten 
								Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und 
								Lüftungsanlage,
								
								in den Fällen des 
								§ 79 
								
								
								die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- 
								oder Energieverbrauchsausweis und
								
								die Art des Gebäudes: Wohn- oder 
								Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes 
								Gebäude. 
							(2) Die 
							Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden 
							neu ausgestellten Inspektionsbericht oder 
							Energieausweis eine Registriernummer zu. Die 
							Registriernummer ist unverzüglich nach 
							Antragstellung zu erteilen. 
							
			 
								
								
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