(1) Bei einer
heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der
Feuerstättenschau nach
§ 14 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, ob
-
ein Heizkessel,
der nach
§ 72 Absatz 1 bis 3, auch in Verbindung
mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird,
-
Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die nach
§ 71, auch in
Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten,
weiterhin ungedämmt sind und
-
ein mit Heizöl
beschickter Heizkessel entgegen
§ 72 Absatz 4
und 5 eingebaut ist.
(2) Bei einer
heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes
Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der
bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn
eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als
Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau
nach dem Einbau außerdem, ob
-
die Anforderungen
nach
§ 57 Absatz 1 erfüllt sind,
-
eine
Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und
Ausschaltung elektrischer Antriebe nach
§ 61
Absatz 1 ausgestattet ist,
-
eine Umwälzpumpe
in einer Zentralheizung mit einer Vorrichtung
zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen
Leistungsaufnahme nach
§ 66 Absatz 1
ausgestattet ist und
-
bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen die Wärmeabgabe nach
§ 69 Absatz 1
begrenzt ist.
(3) Der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den
Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei
Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den
Absätzen
1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese
Pflichten oder Verbote hin und setzt eine
angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur
Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden
die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten
Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand
nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach
Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Bei einer
Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude
vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der
Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung
nach
§ 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese
Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der
Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach
Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Die Erfüllung der
Pflichten aus den in den Absätzen 1,
2 und 4
genannten Vorschriften kann durch Vorlage der
Unternehmererklärungen gegenüber dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren
Prüfung durch den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger.
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|