(1) Die inspizierende
Person hat einen Inspektionsbericht mit den
Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form
von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für
Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der
energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren
Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.
(2) Die inspizierende
Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres
Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie
des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums
eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem
Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der
Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.
(3) Vor Übergabe des
Inspektionsberichts an den Betreiber hat die
inspizierende Person die nach
§ 98 Absatz 2
zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(4) Zur Sicherstellung
des Vollzugs der Inspektionspflicht nach
§ 74 Absatz
1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
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