(1) Bei einem
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach
§ 71 und
§ 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem
neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur
Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten
Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
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