(1) Eigentümer von
Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt
werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von
Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt
werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren
nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
(3) Die
Absätze 1 und
2 sind nicht anzuwenden auf
-
Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel
sowie
-
heizungstechnische
Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4
Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar
2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit
festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum
Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur
eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt
werden, wenn
-
ein Gebäude so
errichtet worden ist oder errichtet wird, dass
der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach
§ 10
Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare
Energien nach Maßgabe der
§§ 34 bis 41 und nicht
durch Maßnahmen nach den
§§ 42 bis 45 gedeckt
wird,
-
ein bestehendes
öffentliches Gebäude nach
§ 52 Absatz 1 so
geändert worden ist oder geändert wird, dass der
Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch
erneuerbare Energien nach Maßgabe von
§ 52
Absatz 3 und
4 gedeckt wird und die Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme
nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
-
ein bestehendes
Gebäude so errichtet oder geändert worden ist
oder geändert wird, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare
Energien gedeckt wird,
-
bei einem
bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein
Gasversorgungsnetz oder an ein
Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden
kann, weil kein Gasversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz
eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am
Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung
des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
durch erneuerbare Energien technisch nicht
möglich ist oder zu einer unbilligen Härte
führt.
Die Pflichten nach
§
10 Absatz 2 Nummer 3 und nach
§ 52 Absatz 1 bleiben
unberührt.
(5)
Absatz 4 Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme
einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff
betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht
mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff
betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
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