(1) Die Anforderung
nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch
die Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe
der Absätze 2 bis
4 der Wärme- und
Kälteenergiebedarf mindestens zu dem Anteil nach
Absatz 2 Satz 2 gedeckt wird.
(2) Die Nutzung muss
in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des
§ 2
Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder in
einem Brennwertkessel erfolgen. Der Wärme- und
Kälteenergiebedarf muss
-
zu mindestens 30
Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in
einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt oder
-
zu mindestens 50
Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in
einem Brennwertkessel erfolgt.
(3) Wenn Biomethan
genutzt wird, müssen unbeschadet des Absatzes 2
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
bei der
Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans
müssen die Voraussetzungen nach
Anlage 1 Nummer
1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung erfüllt worden sein und
-
die Menge des
entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am
Ende eines Kalenderjahres muss der Menge von Gas
aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle
in das Gasnetz eingespeist worden ist, und es
müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten
Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner
Herstellung über seine Einspeisung in das
Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz
bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
verwendet worden sein.
(4) Wenn biogenes
Flüssiggas genutzt wird, muss die Menge des
entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an
anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen
Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und
Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner
Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen
Transport bis zu seiner Einlagerung in den
Verbrauchstank verwendet worden sein.
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