(1) Wer ein Gebäude
errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude
nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so
zu errichten, dass
-
der
Gesamtenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei
Nichtwohngebäuden auch für eingebaute
Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht
überschreitet, der sich nach
§ 15 oder
§ 18
ergibt,
-
Energieverluste
beim Heizen und Kühlen durch baulichen
Wärmeschutz nach Maßgabe von
§ 16 oder
§ 19
vermieden werden und
-
der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die
Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der
§§ 34 bis
45 gedeckt wird.
(3) Die Anforderungen
an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem
Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur
Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz,
zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit
entgegensteht.
(4) Bei einem zu
errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung
nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit
mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch
dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt
werden.
(5) Die Anforderung
nach Absatz 2 Nummer 3 ist nicht auf ein Gebäude,
das der Landesverteidigung dient, anzuwenden, soweit
ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der
Landesverteidigung entgegensteht.
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