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GebäudeEnergieGesetz GEG 2023 | GEG 2024 | 9. Übergangsvorschriften

§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: tunedin - Fotolia.com


§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart