(1)
Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie
der Erfüllung der Anforderungen nach
§
10 Absatz 2, der Pflicht nach
§ 71 Absatz 1 Satz 1
oder einer landesrechtlichen Pflicht nach
§ 4 Absatz 4 oder § 9a
dienen.
(2)
Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen
anzuwenden:
-
der Errichtung
eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen
eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als
die für die Errichtung eines Wohngebäudes
jeweils geltenden Neubauanforderungen nach
diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter
die Nummern 3 bis 7 fällt,
-
der Errichtung
eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen
eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als
die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden
Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern
die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7
fällt,
-
Maßnahmen, die
technische oder sonstige Anforderungen erfüllen,
die
a) in den Fällen der §§ 71
bis 71h anspruchsvoller als die
dortigen
Anforderungen oder
b)
in den Fällen von § 4
Absatz 4 und § 9a im Falle des § 56
anspruchsvoller als die Anforderungen nach der
landesrechtlichen Pflicht sind,
-
Maßnahmen, die den
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil
decken, der
a)
im Falle des § 71 Absatz 1
65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder
b)
in den Fällen von § 4
Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene
Mindestanteil ist,
-
Maßnahmen, die mit
weiteren Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz verbunden werden,
-
Maßnahmen zur
Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die
Heizung eines Gebäudes und
-
Maßnahmen zur
Nutzung von Tiefengeothermie.
(3)
Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf
die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4)
Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz
3 geregelt.
(5)
Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein
Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land
beteiligt sind, bleiben unberührt.

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