(1)
Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am
1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die
Pflichten nach
§ 69 Absatz 2
und
§ 72 Absatz 1
und 2 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem
neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2)
Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab
dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar
2002.
(3)
§
72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
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