(1) Werden
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen
Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des
§ 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude
eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr
oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die
Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen nach
Anlage 8 begrenzt wird.
(2)
Werden kalte Trinkwasserinstallationen erstmalig in
ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat
der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu
tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder
ersetzten Rohrleitungen sowie Armaturen nach
DIN
1988-200: 2012-05 begrenzt wird.

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