Bei einer
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah-
oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die
Pflicht nach
§ 61 hinsichtlich der Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende
Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch
erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah-
oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der
Außentemperatur und der Zeit durch eine
entsprechende Einrichtung in der zentralen
Erzeugungsanlage geregelt wird.

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