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(1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann
gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der
Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf
solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten
Regeln der Technik gehören auch Normen, technische
Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre
Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf
Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft
gewährleistet.
(3) Wenn eine
Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im
Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf
Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich
ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder
wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen
Nachweise für eine anderweitige Bewertung
vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
-
wenn für sie
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
-
die Bewertung wird auch im Hinblick auf die
Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne
dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr.
305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder
durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union gewährleistet,
-
die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden
angebracht und
-
die nach den in Buchstabe a genannten
Vorschriften zulässigen Klassen und
Leistungsstufen werden nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder
-
bei denen nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die
Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung
dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach
diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen
Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese
in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum
Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen
Regel entspricht.
(5) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz und das
Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von
Forschungsprojekten zu Methodiken zur
ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und
Nichtwohngebäuden vorlegen.

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