(1) Einem
Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der
öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde
genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu.
§ 13
(Berücksichtigungsgebot) Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die
öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer
größeren Renovierung gemäß
§ 3 Absatz
1 Nummer
13a unterzieht, muss sie
prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die
Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und
Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.
(3) Die öffentliche
Hand informiert über die Erfüllung der
Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige
geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information
der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes
und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet
über die Erfüllung der Vorbildfunktion im
Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
(4)
Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche
Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des
Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der
Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die
Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon
ausgenommen sind Vorgaben für die
Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach
Teil 2
Abschnitt 3.

Diese Praxisbeispiel
könnten Sie auch interessieren:

Wollen Sie auf dem
Laufenden bleiben?
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|