GEG 2020 info

. Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) praktisch anwenden
   Home + Aktuell
   GEG 20-24
   · Nachrichten
 · GEG 2020 Text
 
· GEG 2023 Text
 
· GEG 2024 Text
 
· Praxis-Dialog
 
· Praxishilfen
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz


GebäudeEnergieGesetz GEG
GEG | Praxishilfen | > 12.12.2020

Übergang von der EnEV + EEWärmeG zum GEG

Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Wann ist der Tatbestand des "Beginns der Bauausführung" gegeben bei Bauprojekten, die laut Landesbaurecht, weder einer Genehmigung noch einer Anzeige bedürfen?

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Für Bauprojekte ohne Antrag, Anzeige, Kenntnisgabe oder Verfahren, ist der "Beginn der Bauausführung" maßgeblich für die jeweils geltenden Anforderungen. Bis einschließlich 30. Oktober 2020 wären es die EnEV und EEWärmeG und ab 1. November 2020 das GEG 2020. Doch wann beginnt die Bauausführung praktisch? Eine amtlich Auslegung zur ersten EnEV vom 12. April 2002 liefert überzeugende Argumente.

Aufzählung

1. Bauprojekte "auf der Schneide" EnEV/GEG

Aufzählung

2. Vorhaben ohne Antrag, Anzeige oder Verfahren

Aufzählung

3. Überlegungen der 'Arbeitsgruppe EnEV'

Aufzählung

4. Amtliche Auslegung: "Beginn der Bauausführung"

Aufzählung

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

zum Anfang der Seite

1. Bauprojekte mit Antrag, Anzeige oder Kenntnisgabe zeitlich "auf der Schneide" zwischen EnEV / EEWärmeG und GEG 2020

Am 1. November 2020 hat das neue Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 die bisher parallel laufenden, bundesweiten, energiesparrechtlichen Regeln für Gebäude abgelöst. Es handelt sich um das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013), die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 mit verschärften Neubauanforderungen ab 2016) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011).

Für Bauherren, die neue Projekte vorhaben oder bereits planen, stellt sich die Frage, welche Regeln für ihr Vorhaben gelten - die 'alten' oder bereits die 'neuen' Anforderungen? Bei Bauvorhaben, für die der Bauherr einen Antrag einreicht, eine Anzeige erstattet oder die er der Gemeinde zur Kenntnis gibt, beantwortet das Landesbaurecht die Frage, wann der vom GEG definierte, maßgebliche Tatbestand - die erfolgte Antragstellung, Anzeige oder Kenntnisgabe - praktisch gegeben ist. Daraus ergibt sich dann für das Bauprojekt, ob die 'neuen' oder 'alten' Anforderungen gelten.

zum Anfang der Seite

2. Beginn der Bauausführung - der maßgebliche Zeitpunkt für Projekte antrags-, anzeige und verfahrensfreie Bauprojekte

Für Bauprojekte ohne Antrag, Anzeige, Kenntnisgabe oder Verfahren, ist der "Beginn der Bauausführung" maßgeblich für die jeweils geltenden Anforderungen. Bis einschließlich 30. Oktober 2020 wären es das EnEG, die EnEV und EEWärmeG und seit dem 1. November 2020 ist es das GEG 2020. Doch wann beginnt die Bauausführung praktisch, bzw. energiesparrechtlich gesehen? Dieser kritischen Frage ist bereits die 'Arbeitsgruppe EnEV' der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz nachgegangen und hat zur allerersten EnEV 2002 am 12. April 2002 eine amtliche Auslegung zum § 19 (Übergangsvorschrift) Satz 2 beschlossen. Wir nennen sie "amtlich" weil die Bauämter sich nachweislich daran orientieren. Jedoch Achtung: Diese vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) staffelweise veröffentlichten Auslegungen zur EnEV waren nie rechtsverbindlich! Ihre Argumente dürften Sie jedoch als Berater, Planer, Bauträger oder Bauherr auch interessieren. Sie könnten auch für Ihre Projekte überzeugende Aspekte liefern!

zum Anfang der Seite

3. Amtliche EnEV-Auslegung zum "Beginn der Bauausführung" bei genehmigungs- und verfahrensfreien Bauprojekten

In der 'Arbeitsgruppe EnEV' saßen Vertreter des Bundesbauministeriums und der Bundesländer. Als die Arbeitsgruppe die erste Staffel der EnEV-Auslegungen besprach und beschloss waren auch Vertreter der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs sowie des DIBt beteiligt. Sie hatten Praxisfragen zur neuen EnEV mitgebracht, die Planer und Bauherren an sie herangetragen hatten.

Dazu gehörte auch die Frage, welcher Zeitpunkt als „Beginn der Bauausführung“ gilt beim Übergang zu den neuen Energieeinsparregeln der EnEV 2002. Sie hatte am 1. Februar 2002 die Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlVO 1998) abgelöst. Die Vertreter der Bundesländer haben sich bei der Diskussion zur Auslegung auf folgende Praxis-Szenarien bezogen, die „auf der Schneide“ zwischen den alten und neuen Regeln vorstellbar sind:

  • Die Planung ist bereits fortgeschritten
    Die Architekten und involvierten Fachplaner haben bereits erhebliche Leistungen für das Vorhaben erbracht wie Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, usw.
     

  • Das Baumaterial ist passend beschafft
    Der Bauherr hat bereits die nach dem 'alten' Recht passenden Baumaterialen besorgt. Diese lassen sich nicht ohne weiteres für die Ausführung nach neuem Recht einsetzen.
     

  • Die 'konkrete Ausführung' auf dem Grundstück hat noch nicht begonnen.  

Schlussfolgerung der 'Arbeitsgruppe EnEV'
Die Mitglieder der Gruppe einigten sich darauf, dass der „Beginn der Bauausführung“ gleichzusetzen sei mit ...:

  • dem Zeitpunkt der „mengenmäßig nicht unerhebliche Beschaffung von Material, das für eine Ausführung nach neuem Recht ungeeignet ist“ sowie
     

  • ... dem Abschluss der Ausführungsplanungen vor der Verkündung der neuen energiesparrechtlichen Regelungen.
    Auf das GEG 2020 bezogen wäre es der 12. August 2020, denn am 13. August 2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

zum Anfang der Seite

4. Amtliche Auslegung zu EnEV 2002,
    § 19 (Übergangsvorschrift) Satz 2

Lesen Sie die Antwort vom 12. April 2002 der 'Arbeitsgruppe EnEV' der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. Wir haben unsere zusätzliche Erläuterungen und Kommentare in eckige Klammern gesetzt:

Frage: Gilt die Energieeinsparverordnung oder noch die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagen-Verordnung, wenn bei einem genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben, an dessen Ausführung energiesparrechtliche Anforderungen gestellt werden, deutlich vor In-Kraft-Treten der EnEV bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts...

  1. erhebliche Planungsleistungen (beispielsweise Berechnungen der Fachplaner, Aufstellung von Leistungsverzeichnissen) erbracht wurden

  2. nach den bisherigen Anforderungen bemessenes Baumaterial (beispielsweise für ein Wärmedämm-Verbundsystem) beschafft wurde, jedoch nicht vor dem 1. Februar 2002 mit der eigentlichen Bauausführung begonnen wurde?

Antwort:

  1. Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist gemäß § 19 [Übergangsvorschrift] für die Stichtagsregelung der Beginn der Bauausführung maßgeblich. Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit - auch unter Beachtung der Tatsache, dass andernfalls § 17 [Befreiungen] über Befreiungen in Härtefällen einschlägig sein könnte - die in der Frage genannten Vorleistungen dem "Beginn der Bauausführung" gleichzustellen sind.
     

  2. Schon wegen der sehr unterschiedlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern, welche Vorhaben genehmigungs- und anzeigefrei sind, ist im Interesse einer so weit wie möglich einheitlichen Auslegung des Energieeinsparrechts anzustreben, dass die Unterschiede gegenüber genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben gering bleiben. Im letztgenannten Fall kann schon allein der Bauantrag oder die Bauanzeige die Anwendung alten Rechts sichern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz spricht dafür, Vorleistungen, die einen mindestens gleichartigen Planungsfortschritt dokumentieren, dem "Beginn der Bauausführung" gleichzusetzen und damit vergleichbar den genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben zu behandeln.
     

  3. Hat der Bauherr bereits Material beschafft, das nicht ohne weiteres für eine Ausführung nach neuem Recht geeignet ist, so ist davon auszugehen, dass mit der Anwendung der EnEV auf das Vorhaben zusätzliche Kosten und Verzögerungen auftreten. In den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Verordnungsgebers, die den Anforderungen auf Grund von § 5 [Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen] Absatz 1 Energieeinsparungsgesetz [EnEG 2001] zugrunde liegen, sind jedoch keine Kosten berücksichtigt, die durch den Umtausch ungeeigneten Materials oder durch die Verwendung vorhandenen, nicht optimalen Materials begründet sind. Auch dürfte eine zusätzliche Verzögerung durch den Umtausch vorhandenen Baumaterials zumindest dann als unangemessene Härte anzusehen sein, wenn der Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung durch Umstände verursacht wurde, die der Bauherr nicht beeinflussen konnte (beispielsweise die Witterung).
     

  4. Vergleichbar ist die Lage bei bereits weit fortgeschrittenem Planungsprozess. Verzögerungen und Planungs-Mehrkosten, die eine Neuplanung in der Regel zur Folge hat, sind nicht zwangsläufig gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 (1) Energieeinsparungs-Gesetz durch eingesparte Energiekosten abgedeckt.
     

  5. Allerdings wäre das Vorliegen eines Härtefalls regelmäßig dann zu verneinen, wenn die hier in Rede stehenden Vorleistungen nach Verkündung der EnEV erbracht wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die am Bau Beteiligten über das neue Recht und das Datum des In-Kraft-Tretens hätten informiert sein müssen.
     

  6. Zumal im Falle einer restriktiven Auslegung des Begriffs "Beginn der Bauausführung" meist ohnehin Befreiungen nach § 17 [Befreiungen] auszusprechen wären, die dann aber einen Antrag des Bauherrn und eine Einzelfallprüfung erfordern würden, wird im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwandes davon ausgegangen, dass dem Tatbestand des "Beginns der Bauausführung" gleichzusetzen sind:

    • die mengenmäßig nicht unerhebliche Beschaffung von Material, das für eine Ausführung nach neuem Recht ungeeignet ist, sowie

    • der Abschluss der Ausführungsplanungen vor dem 16. November 2001 [der Verkündung der neuen Regeln].

DIBt: Beginn der Bauausführung bei genehmigungs- und anzeigenfreien Bauvorhaben - Auslegung zur EnEV 2002 § 19 (2)

zum Anfang der Seite

Achtung: Die amtlichen Auslegungen zur EnEV sind nicht rechtsverbindlich, doch die Bauämter orientieren sich nachweisliche an ihnen. Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

zum Anfang der Seite

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Über unseren Experten-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist. Auch erhalten Sie Hinweise zu nützlichen Fachinfos und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter: Konditionen und bestellen

 
 

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

| GEG 2020 Start | Nachrichten | GEG 2020 Text | Praxis-Dialog | Praxis-Hilfen Kontakt |

..  

.

 Home + Aktuell

GEG 2020-2024 | WPG Wärmeplanung | GEIG | Archiv Regelungen | Dienstleister | Service + Dialog |

.



© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart