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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um eine
bestehende Kirche in Nordrhein-Westfalen (NRW). Sie wurde 1926 erbaut und
seither wurden keine energetischen Maßnahmen durchgeführt. Dieses Gebäude soll
künftig als Kindertagesstätte (Kita) genutzt werden. Für das Planen und
Errichten dieses Umnutzungs-Vorhabens gelten die Anforderungen des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023), denn letztes Jahr wurde ein Umnutzungsantrag
beim zuständigen Bauamt gestellt. Im Sinne des GEG 2023 handelt es sich bei der
Kita um ein Nichtwohngebäude (NWG). Kirchen gehören zu den Ausnahmegebäuden im
Sinne des GEG, wenn sie „… dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken
gewidmet sind“. Die Kirche steht nicht unter Denkmalschutz. Der Bauherr
(Kirchengemeinde) möchte möglichst wenig in die Gebäudehülle investieren.
Deshalb soll die Gebäudehülle nicht verändert werden. Nur die Fenster sollen
durch neue ersetzt werden. Die Heizung soll von Gaskessel auf Wärmepumpe
umgerüstet werden.
Fragen: Wie muss der GEG-Nachweis erfolgen,
reicht der alleinige Bauteilnachweis? Muss eine GEG-Bilanzierung nach DIN V
18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) für Nichtwohngebäude (NWG) erfolgen?
Antwort:
20.11.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2023: Kirche als Kindertagesstätte (Kita) umnutzen – wie vom
Bauherrn gewünscht, werden nur die Fenster erneuert und die
Gasheizung auf Wärmepumpe umgerüstet
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