(1) Die Pflicht nach
§
52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass
-
der Wärme- und
Kältebedarf des renovierten Gebäudes zu
mindestens 50 Prozent gedeckt wird aus
-
einer Anlage
zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe von
§
42 Absatz 2
und 3 oder
-
einer
KWK-Anlage nach Maßgabe von
§ 43,
-
Maßnahmen zur
Einsparung von Energie nach Maßgabe von
Absatz 2
getroffen werden oder
-
Fernwärme oder
Fernkälte nach Maßgabe von
§ 44 bezogen wird.
§ 41 Absatz 1 Satz 3 und
§ 52 Absatz 5 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Maßnahmen zur
Einsparung von Energie muss das auf eine
Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte
der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach
Annlage 3 um
mindestens 10 Prozent unterschritten werden. Satz 1
gilt auch dann als erfüllt, wenn das Gebäude nach
der grundlegenden Renovierung insgesamt den
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach
Anlage 2 und das auf eine Nachkommastelle gerundete
1,25fache der Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nach
Annlage 3 einhält.
(3) Die Pflicht nach
§
52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass
auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes
solarthermische Anlagen mit einer Fläche von
mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-Kollektorfläche
je Quadratmeter Nettogrundfläche von dem Eigentümer
oder einem Dritten installiert und betrieben werden,
wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder
Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und
Kältebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt
wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der
Anforderung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3
genutzt
wird.
§ 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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