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Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird novelliert

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GEG-Novelle 2023 - Was soll sich wie ändern und warum?
GEG | Nachrichten | > 17.05.2022

GEG 2023 - Referenten-Entwurf für Novelle

Was soll sich wie und warum voraussichtlich ändern?
--> Konsolidierter Text der vorgeschlagenen GEG-Novelle:
Die Änderungen erkennen Sie an der roten Schrift

© Foto: Eisenhans - Fotolia.com


Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sollte laut § 9 (Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude) erst nächstes Jahr überprüft werden. Die zuständigen Bundesministerien sollten innerhalb eines halben Jahres einen Vorschlag zur Fortschreibung des Gesetzes ausarbeiten. Doch nun ging es diesen Frühling Schlag auf Schlag: Am 29. April 2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Wir haben uns diesen Entwurf für Sie angesehen und berichten über die wichtigsten angestrebten Änderungen:

Aufzählung

1. Struktur des GEG wird geändert und erweitert

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2. Neubau-Standard wird auf EH-55-Niveau erhöht

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3. Nutzung der Primärenergiefaktoren wird klargestellt

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4. Primärenergiefaktor für Großwärmepumpen angepasst

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5. Anrechnung von erneuerbarem Strom vereinfacht

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6. Regeln zum Wärmebrücken-Nachweis klargestellt

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7. GEG-easy - Vereinfachtes Verfahren angepasst

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8. Erleichterungen für Gebäude für Flüchtlinge ermöglicht

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9. Anforderungen und Förderfähigkeit angepasst

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10. Anforderungen der Innovationsklausel gepasst

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11. Inkrafttreten des geänderten Gesetzes geregelt

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12. Wie geht es weiter mit der GEG-Novelle?

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13. Quelle, Download und konsolidierter Novellen-Text

Aufzählung

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1. GEG-Struktur wird geändert und erweitert

Anlage 3 (Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) wird aufgehoben.

Eingefügt wird "Anlage 3a (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)“. Sie umfasst die Wärmeschutzvorgaben für die Außenbauteile von neuen Nichtwohngebäuden gemäß dem verschärften Anforderungen des Effizienzgebäude 55-Standard.

Begründung: Infolge der Anpassung des Anforderungsniveaus für Nichtwohngebäude (§ 18) sind auch die Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten anzuheben. Die Werte der neu eingefügten Anlage 3a orientieren sich an dem in den Vorgaben der „Technischen Mindestanforderungen zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude” für das Niveau Effizienzgebäude-55 beschriebenen baulichen Anforderungsniveau.


Die bisher in Anlage 3 enthaltenen Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten werden weiterhin als Anforderung nach den § 50 (Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes), § 51 (Anforderungen bei Erweiterungen und Ausbau im Bestand) und § 53 (Ersatzmaßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei Änderungen von öffentlichen Gebäuden im Bestand) benötigt. Die bisherige Anlage 3 wird dazu erhalten und in "Anlage 3b" umbenannt.

Anlage 3b (zu den §§ 50, 51 und 53) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

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2. Neubau-Standard wird auf Effizienzhaus-55-Niveau erhöht

Mit der Regelung wird der Standard für Neubauten anspruchsvoller: War über das Gebäudeenergiegesetz 2020 der so genannte "Effizienzhaus-75"-Standard vorgegeben, verschärft sich dieser nun hin zum Niveau des Effizienzhauses-55 (EH-55).

WOHNGEBÄUDE:

Der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.
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§ 15 Gesamtenergiebedarf

Für die Verschärfung der Hüllanforderungen an den Wärmeschutz wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert (= ein auf die Fläche gemittelter Durchschnittswert der Wärmedurchgangskoeffizienten/U-Werte der einzelnen Hüllen-Bauteile) von 1 auf 0,7 reduziert.
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§ 16 Baulicher Wärmeschutz


NICHTWOHNGEBÄUDE:

Der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.
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§ 18 Gesamtenergiebedarf

Für Nichtwohngebäude werden die zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen verschärft. Für die Anhebung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bei Nichtwohngebäuden wird eine neue Anlage 3a eingefügt.
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§ 19 Baulicher Wärmeschutz


GEG-EASY - VEREINFACHTES VERFAHREN:

Das in Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird angepasst.
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Anlage 5: Vereinfachtes Nachweisverfahren
für ein zu errichtendes Wohngebäude

Begründung: Der Effizienzhaus-55-Standard hat sich in den letzten Jahren bereits als Neubaustandard am Markt etabliert. Die hohen energetischen Anforderungen werden sowohl durch eine gute Dämmung der Gebäudehülle als auch durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz erreicht. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle werden keine fossilen Brennstoffe – insbesondere kein fossiles Gas – mehr eingesetzt.

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3. Ermittlung und Anwendung der Primärenergiefaktoren wird klargestellt

Folgender Satz wird dem ersten Absatz vorangestellt:
"Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden."

Begründungen: Mit dieser Änderung erfolgt eine sprachliche Klarstellung zum Regel-Ausnahmeverhältnis in der Anwendung der Primärenergiefaktoren der Anlage 4.


Folgender Satz wird Absatz 1 angefügt:
"Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet."
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§ 22 Primärenergiefaktoren

Begründung: Die ergänzten neuen Sätze stellen klar, dass die gegenüber dem fossilen Energieträger abgesenkten Primärenergiefaktoren bei Gemischen aus fossilen und biogenen Brennstoffen nur für den biogenen Anteil anzuwenden sind, und nicht für das Gemisch aus biogenen und fossilen Brennstoffen insgesamt.

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4. Primärenergiefaktor für Strom für wärmenetz-
gebundene Großwärmepumpen anpassen

Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).

Folgender Satz wird eingefügt:
"Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden."
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§ 22 Primärenergiefaktoren

Begründung: Mit diesem neu eingefügten Satz wird die bisher bestehende systematische Benachteiligung der Bewertung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien aufgehoben. Während bei KWK-Anlagen bisher die Annahme gilt, der erzeugte Strom würde den Grenzkraftwerkspark (vor allem Kohlekraftwerke) mit einem Faktor von 2,8 verdrängen und könne der KWK-Wärmeerzeugung gutgeschrieben werden, wird bei der Wärmepumpe angenommen, dass der allgemeine Strommix mit dem Faktor von 1,8 zum Betrieb eingesetzt wird. Die beträchtliche Stromgutschrift für KWK-Anlagen führt zu einer systematischen Benachteiligung von Wärmepumpen und dazu, dass mögliche Projekte nicht realisiert werden, weil der Primärenergiefaktor des Gesamtwärmenetzes sich durch Großwärmepumpen derart verschlechtern würde, dass ein Anschluss an das Wärmenetz unvorteilhaft wird. Im Zuge einer großen Novelle des GEG wird das System zur Bewertung der Energieträger in Wärmenetzen grundlegend überarbeitet werden.

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5. Anrechnung von erneuerbarem Strom vereinfachen

In § 23 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen , da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen
führen kann. Die Absätze regelten was bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Neubauten vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden konnte - für Wohngebäude (Absatz 2) und für Nichtwohngebäude (Absatz 3).

Begründung: Die Berechnungen von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 23 Absatz 2 und 3 können bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, bei denen der so anrechenbare PV-Ertrag über der des von der PV-Anlage erzeugbaren Stroms liegen kann. Eine Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 ist daher schon im Rahmen einer Förderung nach dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ nicht mehr zulässig. Auch bei marktgängigen Softwareprodukten ist diese Form der Bilanzierung bereits implementiert. Das Streichen der Absätze 2 und 3 führt zudem zu einer Vereinfachung im Nachweisverfahren.


Der erste Satz des zweiten Absatzes wird folgendermaßen gefasst: „Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen.

Begründung: Der Text wird aus Klarstellungsgründen redaktionell angepasst. Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom ist nicht zu berücksichtigen.

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6. Regeln zu Wärmebrücken-Nachweis klargestellt

Folgender Satz wird in § 24 (Einfluss von Wärmebrücken) gelöscht: "Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 zugrunde gelegt sind."
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§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Begründung: Aufgrund der in DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 (Wärmebrückenbeiblatt) umgesetzten wärmeschutztechnischen Qualität von Bauteilanschlüssen war es erforderlich, im Rahmen der Energieeinsparverordnung 2013 eine Zusatzregelung im Sinne von Satze 2 vorzusehen. Im Gebäudeenergiegesetz 2020 wurde die Formulierung aus der Energieeinsparverordnung 2013 mit einem aktualisierten Verweis auf die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2:
2019-06 übernommen, obwohl dies vor dem Hintergrund von grundlegenden Anpassungen im Wärmebrückenbeiblatt nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Mit der Streichung von § 24 Satz 2 wird somit eine nicht mehr benötigte Regelung aus der Energieeinsparverordnung 2013 gelöscht.

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7. GEG-easy - Vereinfachtes Verfahren angepasst

In § 31 ( Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude) wird der Absatz 1 folgendermaßen gefasst:

"(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.“
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§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Begründung: Die Anpassung in § 31 Absatz 1 erfolgt für einen korrekten Verweis auf die Anpassungen zum vereinfachten Verfahren in Anlage 5.


Anlage 5 (Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude) wird angepasst und neu gefasst.

Begründung: Mit der Anhebung des gesetzlichen Anforderungsniveaus sind die bisherigen Annahmen für das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude nicht mehr direkt anwendbar und somit ungültig. Die Anforderungen für den Nachweis im vereinfachten Verfahren in Anlage 5 sind daher anzupassen. Sie orientieren sich nunmehr an den Referenzwerten der bisherigen KfW-Effizienzhaus-55-Förderung. Der KfW-Ansatz hat sich in der Praxis gut bewährt und ist vom Markt angenommen worden.
Rechnerisch führen die Anforderungen auf ein EH-55. Abweichend vom Originalverfahren werden erdgas-basierte Heizungen als zugelassene anlagentechnische Konfigurationen nicht zugelassen, da sie nicht mit einem klimaneutralen Gebäudebestand zielkompatibel sind. Außerdem werden Biomasse-basierte Heizungen nur zugelassen, wenn sie mit einer solarthermischen Anlage kombiniert werden, die die Bereitstellung von Trinkwarmwasser übernehmen, da dann die Biomasseanlagen im Sommer ausgeschaltet werden können; dies reduziert die Nutzungskonkurrenz um Biomasse und steigert die Effizienz der Biomassenutzung.

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8. Erleichterungen für Gebäude für Flüchtlinge

Es sollen auch befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG eingeführt werden für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen. In § 48 (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung) wird folgender zweiter Absatz eingefügt:

"(2) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des Satzes 1 geändert werden, um sie zur Unterbringung von Geflüchteten zu nutzen, sind von den Anforderungen
des § 48 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Der Bauherr hat die Änderung zum Zweck der in Satz 5 genannten Nutzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser."
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§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

Begründung: Die vorgeschlagene Änderung zu § 48 GEG dient der erleichterten Unterbringung von geflüchteten Menschen und soll befristet bis zum 31. Dezember 2024 gelten. Der Mindestwärmeschutz nach den technischen Regeln wird sichergestellt. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zu Kontrollzwecken nachweisen zu lassen, dass die bauliche Änderung im Sinne des § 48 der Nutzung zur Unterbringung von Geflüchteten dient.


Dem § 102 (Befreiungen) wird folgender Satz angefügt:
"Im Übrigen können die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei Anträgen auf Befreiung nach § 102 Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden,
von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes die Unterbringung von Geflüchteten erheblich verzögern würde."
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§ 102 Befreiungen

Begründung: Die Änderung dient der Erleichterung der Unterbringung von Geflüchteten. Sie stellt klar, dass die zuständige Behörde bei Anträgen auf Befreiung, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, von einer unbilligen Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift ausgehen kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes die Unterbringung von Geflüchteten erheblich verzögern würde. Dies soll auch dazu dienen, eine Weiternutzungsmöglichkeit für temporär errichtete Gebäude aus Raumzellen, für die nach § 104 GEG erleichterte Anforderungen gelten, zu schaffen, sofern in diesen Gebäuden Geflüchtete untergebracht sind. Durch die befristete Erweiterung der Befreiungsregelung kann verhindert werden, dass derartige Gebäude kurzfristig nachgerüstet werden müssen.

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9. Verhältnis zwischen Anforderungen und Förderfähigkeit angepasst

§ 91 GEG hält fest, dass eine Förderung nur zulässig ist, wenn sie über die Anforderungen des GEG hinausgeht. Die Vorschrift begründet weder einen individuellen Anspruch auf Förderung noch einen Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme. Durch den zwischenzeitlichen Wegfall von Fördertatbeständen, passen die Vorgaben des bisherigen § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht mehr zur aktuellen Förderlandschaft. Sie sind daher anzupassen.
In Anlehnung an die Formulierung in den Nummern 3 und 4 des § 91 Absatz 2 GEG wurden die Nummern 1 und 2 nunmehr allgemeiner gefasst, um so Widersprüche zu aktuellen Fördertatbeständen zu vermeiden.
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§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Begründung: Die Änderung zu Nummer 1 regelt für Wohngebäude, dass Maßnahmen gefördert werden können, bei denen die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz anspruchsvoller ist als die nach § 15 GEG vorgegebene und die Anforderung an die Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz) anspruchsvoller als die nach § 16 GEG vorgegebene. Die Änderung zu Nummer 2 regelt für Nichtwohngebäude, dass die Maßnahmen gefördert werden können, bei denen die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz anspruchsvoller ist als die nach § 18 GEG vorgegebene und die Anforderung an die Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz) anspruchsvoller als die nach § 19 GEG vorgegebene.

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10. Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel anpassen

In § 103 ergibt sich durch die Erhöhung des Neubaustandards für Wohn- und Nichtwohngebäude auf einen EH-55-Standard ergibt sich das Erfordernis, die entsprechenden Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel anzupassen. Dazu werden in § 103 Absatz 1 Satz 1 in den Buchstaben a) und b) die Anforderungen an den Jahres-Endenergiebedarf jeweils in Analogie zur Erhöhung der Anforderungen in § 15 und § 18 um 20 Prozentpunkte angehoben.

Entsprechend muss in § 103 Absatz 1 Satz 3 die Anforderung an den Transmissionswärmeverlust nicht mehr auf das Referenzgebäude, sondern auf den in § 16 und § 19 modifizierten Wert bezogen werden.
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§ 103 Innovationsklausel

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11. Inkrafttreten der geänderten Regelungen

Die Vorschrift regelt auch das Inkrafttreten der geänderten Anforderungen. Die Novelle soll ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Erleichterungen für Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen sollen bereits einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
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Artikel 9: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung: Das Gebäudeenergiegesetz stellt gemäß der Übergangsvorschrift in § 111 für die Geltung der Anforderungen des GEG auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrages auf Zustimmung oder die Bauanzeige ab. Die befristeten Regelungen zur erleichterten Unterbringung von Geflüchteten treten abweichend von den übrigen Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft, da diese Erleichterungen zeitnah benötigt werden.

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12. Wie geht es weiter mit der GEG-Novelle?

Schon mit der Einigung des Koalitionsausschusses vom 24.03.2022 auf den EH-55 Standard ab 1.1.2023 (im Rahmen des Entlastungspakets), jedoch spätestens ab der geplanten Verabschiedung des Gesetzesentwurfs vor der Sommerpause (Abschluss des parlamentarischen Verfahrens mit BR 2 am 8.7.2022 geplant) müssen sich Gebäudeeigentümer und Bauherren auf die Anpassung des Neubaustandards einstellen.

Bis zum Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2023 haben sie eine Vorlaufzeit, um insbesondere Bauanträge entsprechend auf den neuen Neubaustandard auszurichten. Gleichzeitig wird in den 2 Jahren bis zur (noch umzusetzenden) Anhebung des Neubaustandards auf Effizienzhaus EH-40 ein Rückfall auf den bisher geltenden so genannten EH-75-Standard vermieden.

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13. Quelle, Download und konsolidierter Text

29. April 2022 - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart