Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sollte laut
§ 9
(Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und
bestehende Gebäude) erst nächstes Jahr überprüft werden.
Die zuständigen Bundesministerien sollten innerhalb
eines halben Jahres einen Vorschlag zur
Fortschreibung des Gesetzes ausarbeiten. Doch nun
ging es diesen Frühling Schlag auf Schlag: Am 29. April
2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf
für eine GEG-Novelle vor. Wir
haben uns diesen Entwurf für Sie angesehen und berichten
über die wichtigsten angestrebten
Änderungen:
1. GEG-Struktur wird geändert und erweitert
Anlage 3
(Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude) wird aufgehoben.
Eingefügt wird "Anlage
3a (zu § 19) Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude)“. Sie umfasst die Wärmeschutzvorgaben für die
Außenbauteile von neuen Nichtwohngebäuden gemäß dem
verschärften Anforderungen des Effizienzgebäude
55-Standard.
Begründung:
Infolge der Anpassung des Anforderungsniveaus
für Nichtwohngebäude (§ 18) sind auch die
Höchstwerte der Mittelwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten anzuheben. Die
Werte der neu eingefügten
Anlage 3a orientieren
sich an dem in den Vorgaben der „Technischen
Mindestanforderungen zum Programm
Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Nichtwohngebäude” für das Niveau
Effizienzgebäude-55 beschriebenen baulichen
Anforderungsniveau.
Die bisher in
Anlage 3 enthaltenen Höchstwerte der Mittelwerte
der Wärmedurchgangskoeffizienten werden
weiterhin als Anforderung nach den
§ 50
(Energetische Bewertung eines bestehenden
Gebäudes),
§ 51 (Anforderungen bei Erweiterungen und Ausbau
im Bestand) und
§ 53 (Ersatzmaßnahmen zur Nutzung von
erneuerbaren Energien bei Änderungen von
öffentlichen Gebäuden im Bestand) benötigt. Die bisherige
Anlage 3 wird dazu
erhalten und in "Anlage 3b" umbenannt.
Anlage
3b (zu den §§ 50, 51 und 53) Höchstwerte der
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude)
2.
Neubau-Standard wird auf Effizienzhaus-55-Niveau erhöht
Mit der Regelung wird
der Standard für Neubauten anspruchsvoller: War über
das Gebäudeenergiegesetz 2020 der so genannte
"Effizienzhaus-75"-Standard vorgegeben, verschärft
sich dieser nun hin zum Niveau des
Effizienzhauses-55 (EH-55).
WOHNGEBÄUDE:
Der zulässige Primärenergiebedarf des zu
errichtenden Gebäudes wird von bisher
75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
auf 55 % reduziert.
|§ 15
Gesamtenergiebedarf
Für die Verschärfung der Hüllanforderungen
an den Wärmeschutz wird
bei Wohngebäuden der HT‘-Wert
(= ein auf die Fläche gemittelter Durchschnittswert
der Wärmedurchgangskoeffizienten/U-Werte der einzelnen Hüllen-Bauteile) von 1 auf 0,7
reduziert.
|§ 16 Baulicher
Wärmeschutz
NICHTWOHNGEBÄUDE:
Der zulässige Primärenergiebedarf des zu
errichtenden Gebäudes wird von bisher
75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
auf 55 % reduziert.
|§ 18
Gesamtenergiebedarf
Für Nichtwohngebäude werden die zulässigen
mittleren U-Werte der Bauteilgruppen
verschärft. Für die Anhebung der Anforderungen an
den baulichen Wärmeschutz bei Nichtwohngebäuden
wird eine neue
Anlage 3a eingefügt.
|§ 19 Baulicher
Wärmeschutz
GEG-EASY -
VEREINFACHTES VERFAHREN:
Das in
Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte
Nachweisverfahren für Wohngebäude
wird angepasst.
|Anlage 5: Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Begründung: Der Effizienzhaus-55-Standard hat sich in den letzten Jahren
bereits als Neubaustandard am Markt
etabliert. Die hohen energetischen Anforderungen
werden sowohl durch eine gute Dämmung
der Gebäudehülle als auch durch den Einsatz von
Erneuerbaren Energien für die
Wärme- und Kälteversorgung oder durch den Anschluss
an ein Wärmenetz erreicht. In der
überwiegenden Mehrheit der Fälle werden keine
fossilen Brennstoffe – insbesondere kein
fossiles Gas – mehr eingesetzt.
3.
Ermittlung und Anwendung der Primärenergiefaktoren
wird klargestellt
Folgender Satz
wird dem ersten Absatz vorangestellt:
"Für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1
oder Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 sind
für den nicht erneuerbaren Anteil die
Primärenergiefaktoren der
Anlage 4 zu
verwenden."
Begründungen:
Mit dieser Änderung erfolgt
eine sprachliche Klarstellung zum
Regel-Ausnahmeverhältnis in der Anwendung der
Primärenergiefaktoren der Anlage 4.
Folgender Satz
wird Absatz 1 angefügt:
"Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und
gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2
Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den
energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse
angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus
biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert
nach 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den
energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases
angewendet."
|§
22 Primärenergiefaktoren
Begründung:
Die
ergänzten neuen Sätze
stellen klar, dass die gegenüber dem fossilen
Energieträger abgesenkten Primärenergiefaktoren
bei Gemischen aus fossilen und biogenen
Brennstoffen nur für den biogenen Anteil
anzuwenden sind, und nicht für
das Gemisch aus biogenen und fossilen
Brennstoffen insgesamt.
4.
Primärenergiefaktor für Strom für wärmenetz-
gebundene Großwärmepumpen anpassen
Um eine bestehende
systematische Benachteiligung von Fernwärme aus
Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus
KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen
Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb
von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen der
Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren
Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).
Folgender Satz
wird eingefügt:
"Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von
einer Großwärmepumpe erzeugt wird, ist
abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom
zum Betrieb der Großwärmepumpe der
Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren
Anteil von 1,2 zu verwenden."
|§
22 Primärenergiefaktoren
Begründung: Mit
diesem neu eingefügten Satz wird die bisher
bestehende systematische Benachteiligung der
Bewertung von Fernwärme aus Großwärmepumpen
gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder
Wärmeerzeugern mit fossilen Energien aufgehoben.
Während bei KWK-Anlagen bisher die Annahme gilt, der
erzeugte Strom würde den Grenzkraftwerkspark (vor
allem Kohlekraftwerke) mit einem Faktor von 2,8
verdrängen und könne der KWK-Wärmeerzeugung
gutgeschrieben werden, wird bei der Wärmepumpe
angenommen, dass der allgemeine Strommix mit dem
Faktor von 1,8 zum Betrieb eingesetzt wird. Die
beträchtliche Stromgutschrift für KWK-Anlagen führt
zu einer systematischen Benachteiligung von
Wärmepumpen und dazu, dass mögliche Projekte nicht
realisiert werden, weil der Primärenergiefaktor des
Gesamtwärmenetzes sich durch Großwärmepumpen derart
verschlechtern würde, dass ein Anschluss an das
Wärmenetz unvorteilhaft wird. Im Zuge einer großen
Novelle des GEG wird das System zur Bewertung der
Energieträger in Wärmenetzen grundlegend
überarbeitet werden.
5.
Anrechnung von erneuerbarem Strom vereinfachen
In
§ 23 werden die
Absätze 2 und 3 gestrichen , da sich in der
Praxis erwiesen hat, dass das dort
vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu
widersprüchlichen Ergebnissen
führen kann. Die Absätze regelten was bei der
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs von
Neubauten vom Ausgangswert in Abzug gebracht
werden konnte - für Wohngebäude (Absatz 2) und
für Nichtwohngebäude (Absatz 3).
Begründung:
Die Berechnungen von Strom aus erneuerbaren
Energien nach § 23 Absatz 2 und 3 können bei
mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen
Ergebnissen führen, bei denen der so anrechenbare
PV-Ertrag über der des von der PV-Anlage erzeugbaren
Stroms liegen kann. Eine Berechnung nach den
Absätzen 2 und 3 ist daher schon im Rahmen einer
Förderung nach dem Förderprogramm „Bundesförderung
für effiziente Gebäude (BEG)“ nicht mehr zulässig.
Auch bei marktgängigen Softwareprodukten ist diese
Form der Bilanzierung bereits implementiert. Das
Streichen der Absätze 2 und 3 führt zudem zu einer
Vereinfachung im Nachweisverfahren.
Der erste Satz des
zweiten Absatzes wird folgendermaßen gefasst:
„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge
nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der
Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien dem tatsächlichen Strombedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden
zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen.
Begründung: Der
Text wird aus Klarstellungsgründen redaktionell
angepasst. Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom ist
nicht zu berücksichtigen.
6.
Regeln zu Wärmebrücken-Nachweis klargestellt
Folgender Satz wird in
§ 24 (Einfluss von Wärmebrücken) gelöscht:
"Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen
sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht
erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile
kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als
in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt
2:2019-06 zugrunde gelegt sind." |
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
Begründung:
Aufgrund der in DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03
(Wärmebrückenbeiblatt) umgesetzten
wärmeschutztechnischen
Qualität von Bauteilanschlüssen war es erforderlich,
im Rahmen der
Energieeinsparverordnung 2013 eine Zusatzregelung im
Sinne von Satze 2 vorzusehen. Im
Gebäudeenergiegesetz 2020 wurde die Formulierung aus
der Energieeinsparverordnung 2013 mit einem
aktualisierten Verweis auf die Neufassung der DIN
4108 Beiblatt 2: 2019-06 übernommen, obwohl dies vor dem Hintergrund
von grundlegenden Anpassungen im
Wärmebrückenbeiblatt nicht mehr erforderlich gewesen
wäre. Mit der Streichung von § 24 Satz 2 wird somit
eine nicht mehr benötigte Regelung aus der
Energieeinsparverordnung 2013 gelöscht.
7. GEG-easy - Vereinfachtes
Verfahren angepasst
In
§ 31 ( Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein
zu errichtendes Wohngebäude) wird der Absatz
1 folgendermaßen gefasst:
"(1) Ein zu
errichtendes Wohngebäude erfüllt die
Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 in Verbindung
mit den
§§ 15 bis 17 und den
§§ 34 bis 45, wenn
es die Voraussetzungen nach
Anlage 5 Nummer 1
erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von
Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.“
|
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu
errichtendes Wohngebäude
Begründung: Die
Anpassung in § 31 Absatz 1 erfolgt für einen
korrekten Verweis auf die Anpassungen zum
vereinfachten Verfahren in Anlage 5.
Anlage 5 (Vereinfachtes Nachweisverfahren für
ein zu errichtendes Wohngebäude) wird
angepasst und neu gefasst.
Begründung:
Mit der Anhebung des gesetzlichen
Anforderungsniveaus sind die bisherigen Annahmen für
das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude
nicht mehr direkt anwendbar und somit ungültig. Die
Anforderungen für den Nachweis im vereinfachten
Verfahren in Anlage 5 sind daher anzupassen. Sie
orientieren sich nunmehr an den Referenzwerten der
bisherigen KfW-Effizienzhaus-55-Förderung. Der
KfW-Ansatz hat sich in der Praxis gut bewährt und
ist vom Markt angenommen worden. Rechnerisch führen die Anforderungen auf ein EH-55.
Abweichend vom Originalverfahren werden
erdgas-basierte Heizungen als zugelassene
anlagentechnische Konfigurationen nicht zugelassen,
da sie nicht mit einem klimaneutralen Gebäudebestand
zielkompatibel sind. Außerdem werden
Biomasse-basierte Heizungen nur zugelassen, wenn sie
mit einer solarthermischen Anlage kombiniert werden,
die die Bereitstellung von Trinkwarmwasser
übernehmen, da dann die Biomasseanlagen im Sommer
ausgeschaltet werden können; dies reduziert die
Nutzungskonkurrenz um Biomasse und steigert die
Effizienz der Biomassenutzung.
8.
Erleichterungen für Gebäude für Flüchtlinge
Es sollen
auch befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit
der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG
eingeführt werden für Gebäude, die der
Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.
In
§ 48 (Anforderungen an ein bestehendes
Gebäude bei Änderung) wird folgender zweiter
Absatz eingefügt:
"(2) Gebäude, die
bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des Satzes 1
geändert werden, um sie zur Unterbringung von
Geflüchteten zu nutzen, sind von den
Anforderungen
des
§ 48 befreit. Die Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln
der Technik sind einzuhalten. Der Bauherr hat
die Änderung zum Zweck der in Satz 5 genannten
Nutzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser."
|§ 48 Anforderungen
an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung zu
§ 48 GEG dient der
erleichterten Unterbringung von geflüchteten
Menschen und soll befristet bis zum 31. Dezember
2024 gelten. Der Mindestwärmeschutz nach den
technischen Regeln wird sichergestellt. Der nach
Landesrecht zuständigen Behörde wird die Möglichkeit
eingeräumt, sich zu Kontrollzwecken nachweisen zu
lassen, dass die bauliche Änderung im Sinne des
§ 48
der Nutzung zur Unterbringung von Geflüchteten
dient.
Dem
§ 102
(Befreiungen) wird folgender Satz angefügt: "Im Übrigen können die nach Landesrecht
zuständigen Behörden bei Anträgen auf Befreiung
nach § 102 Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 31.
Dezember 2024 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes die
Unterbringung von Geflüchteten erheblich
verzögern würde." |§
102 Befreiungen
Begründung:
Die Änderung dient der Erleichterung der
Unterbringung von Geflüchteten. Sie stellt klar,
dass die zuständige Behörde bei Anträgen auf
Befreiung, die
bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, von einer
unbilligen Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift
ausgehen kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen
dieses Gesetzes die Unterbringung von Geflüchteten
erheblich verzögern würde. Dies soll auch dazu
dienen, eine Weiternutzungsmöglichkeit für temporär
errichtete Gebäude aus Raumzellen, für die nach
§
104 GEG erleichterte Anforderungen gelten, zu
schaffen, sofern in diesen Gebäuden Geflüchtete
untergebracht sind. Durch die befristete Erweiterung
der Befreiungsregelung kann verhindert werden, dass
derartige Gebäude kurzfristig nachgerüstet werden
müssen.
9. Verhältnis zwischen Anforderungen und
Förderfähigkeit angepasst
§ 91 GEG hält
fest, dass eine Förderung nur zulässig ist, wenn
sie über die Anforderungen des GEG hinausgeht.
Die Vorschrift begründet weder einen
individuellen Anspruch auf Förderung noch einen
Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme.
Durch den zwischenzeitlichen Wegfall von
Fördertatbeständen, passen die Vorgaben des
bisherigen § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht
mehr zur aktuellen Förderlandschaft. Sie sind
daher anzupassen.
In Anlehnung an die Formulierung in den Nummern
3 und 4 des
§ 91 Absatz 2 GEG wurden die Nummern
1 und 2 nunmehr allgemeiner gefasst, um so
Widersprüche zu aktuellen Fördertatbeständen zu
vermeiden.
|
§ 91 Verhältnis zu
den Anforderungen an ein Gebäude
Begründung:
Die Änderung zu Nummer 1 regelt für Wohngebäude,
dass Maßnahmen gefördert werden können, bei
denen die Anforderung an die
Gesamtenergieeffizienz anspruchsvoller ist als
die nach
§ 15 GEG vorgegebene und die
Anforderung an die Gebäudehülle (baulicher
Wärmeschutz) anspruchsvoller als die nach
§ 16
GEG vorgegebene. Die Änderung zu Nummer 2 regelt
für Nichtwohngebäude, dass die Maßnahmen
gefördert werden können, bei denen die
Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz
anspruchsvoller ist als die nach
§ 18 GEG
vorgegebene und die Anforderung an die
Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz)
anspruchsvoller als die nach
§ 19 GEG
vorgegebene.
10. Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel
anpassen
In
§ 103 ergibt
sich durch die Erhöhung des Neubaustandards für
Wohn- und Nichtwohngebäude auf einen
EH-55-Standard ergibt sich das Erfordernis, die
entsprechenden Anforderungen innerhalb der
Innovationsklausel anzupassen. Dazu werden in
§
103 Absatz 1 Satz 1 in den Buchstaben a) und b)
die Anforderungen an den Jahres-Endenergiebedarf
jeweils in Analogie zur Erhöhung der
Anforderungen in
§ 15 und
§ 18 um 20
Prozentpunkte angehoben.
Entsprechend muss
in
§ 103 Absatz 1 Satz 3 die Anforderung an den
Transmissionswärmeverlust nicht mehr auf das
Referenzgebäude, sondern auf den in
§ 16 und
§
19 modifizierten Wert bezogen werden.
|
§ 103
Innovationsklausel
11. Inkrafttreten der geänderten Regelungen
Die
Vorschrift regelt auch das Inkrafttreten der
geänderten Anforderungen. Die Novelle
soll ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die
Erleichterungen für Gebäude zur Unterbringung
von Flüchtlingen sollen bereits einen Tag nach
der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
|
Artikel 9: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung:
Das Gebäudeenergiegesetz stellt gemäß der
Übergangsvorschrift in
§ 111 für die Geltung der
Anforderungen des GEG auf den Zeitpunkt der
Bauantragstellung, des Antrages auf Zustimmung
oder die Bauanzeige ab. Die befristeten
Regelungen zur erleichterten Unterbringung von
Geflüchteten treten abweichend von den übrigen
Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung in
Kraft, da diese Erleichterungen zeitnah benötigt
werden.
12. Wie geht es weiter mit der GEG-Novelle?
Schon mit der
Einigung des Koalitionsausschusses vom
24.03.2022 auf den EH-55 Standard ab 1.1.2023
(im Rahmen des Entlastungspakets), jedoch spätestens ab
der geplanten Verabschiedung des
Gesetzesentwurfs vor der Sommerpause (Abschluss
des parlamentarischen Verfahrens mit BR 2 am
8.7.2022 geplant) müssen sich Gebäudeeigentümer
und Bauherren auf
die Anpassung des Neubaustandards einstellen.
Bis zum
Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2023 haben
sie
eine Vorlaufzeit, um insbesondere
Bauanträge entsprechend auf den neuen
Neubaustandard auszurichten. Gleichzeitig wird
in den 2 Jahren bis zur (noch umzusetzenden)
Anhebung des Neubaustandards auf Effizienzhaus EH-40 ein
Rückfall auf den bisher geltenden so genannten
EH-75-Standard vermieden.
13. Quelle, Download und konsolidierter Text
29. April 2022 - Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
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