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GEG 2020 |
Überblick |
9. Übergangsvorschriften
§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der
Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
© Collage: M. Tuschinski, © Foto:
tunedin - Fotolia.com |
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Bis zum Inkrafttreten
der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das
Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die
Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle
nach § 98 und als Kontrollstelle nach
§ 99 wahr. Die
vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle
nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von
Stichproben auf der Grundlage der in
§ 99 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder
gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben
elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1
und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieser Regelung anzuwenden.
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