(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den
in
§ 78 und in den
§§ 98 bis
100 getroffenen
Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von
Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur
nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei
erhobenen und gespeicherten Daten durch
Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
-
zur Art der
Durchführung der Erfassung und Kontrolle von
Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie
zur nicht personenbezogenen Auswertung der
hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die
über die Vorgaben der in
§ 78 und in den
§§ 98
bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen,
sowie
-
zum Verfahren, die
auch von den in
§ 78 und in den
§§ 98 bis 100
getroffenen Regelungen abweichen können.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur
Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und
Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen
Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten
Daten, die in
§ 78 und in den
§§ 98 bis 100 und in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind,
auf folgende Stellen zu regeln:
-
auf bestehende
Behörden in den Ländern, auch auf bestehende
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes
unterstehen, oder
-
auf
Fachvereinigungen oder Sachverständige
(Beleihung).
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können
die Landesregierungen in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen
und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei
muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben
von der beliehenen Stelle entsprechend den in
§
78 und in den
§§ 98 bis
101 getroffenen
Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz
1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der
Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3) Die
Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung
auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Länder
berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März
2024, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen
Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach
§ 99.
Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten
enthalten.
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