Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung
zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die
vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von
§ 92
Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die
Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und
weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen
und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen.
Die Landesregierungen
werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs dieses
Gesetzes abweichend von
§ 92 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer
Fachvereinigung oder einem Sachverständigen
übertragen werden. Die Landesregierungen können die
Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
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