(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr
oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen
Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen
oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses
Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung
ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen,
soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt
der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer
zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt
ist.
(2) Werden bei einem
bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des
§ 48
Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach
Landesrecht zuständigen Behörde eine
Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes
abzugeben, wenn unter Anwendung des
§ 50 Absatz 1
und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach
§ 50
Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz
1 besteht auch in den Fällen des
§ 51.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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