(1) Maßnahmen können
nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der
Anforderungen nach
§ 10
Absatz 2, der Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 oder einer landesrechtlichen
Pflicht nach
§ 56 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht
bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
-
die Errichtung
eines Wohngebäudes, bei dem
-
der
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche
bezogenen Wertes des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu
errichtende Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der
Anlage 1
entspricht, nicht überschreitet und
-
der Höchstwert
des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlustes das 0,7fache des
entsprechenden Wertes des jeweiligen
Referenzgebäudes nach
§ 15 Absatz 1 nicht
überschreitet,
-
die Errichtung
eines Nichtwohngebäudes, bei dem
-
der
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung das 0,7fache des auf
die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende
Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der
Anlage 2 entspricht,
nicht überschreitet und
-
die
Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche der
Anlage 3 unterschritten werden,
-
Maßnahmen, die
technische oder sonstige Anforderungen erfüllen,
die
-
im Falle des
§
10 Absatz 2 Nummer 3 anspruchsvoller als die
Anforderungen nach den
§§ 35 bis
41 oder
-
im Falle des
§
56 anspruchsvoller als die Anforderungen
nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
-
Maßnahmen, die den
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil
decken, der
-
im Falle des
§
10 Absatz 2 Nummer 3 oder des
§ 52 Absatz 1
um 50 Prozent höher als der Mindestanteil
nach den
§§ 35 bis
41 oder dem
§ 52 Absatz 3
und 4 ist oder
-
im Falle des
§
56 höher als der landesrechtlich
vorgeschriebene Mindestanteil ist,
-
Maßnahmen, die mit
weiteren Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz verbunden werden,
-
Maßnahmen zur
Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die
Heizung eines Gebäudes und
-
Maßnahmen zur
Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann
in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme
bezogen werden.
(4) Einzelheiten
werden in den Regelungen nach
§ 89 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen
durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem
der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben
unberührt.
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