(1) Gefördert werden
können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung
erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme
oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder
Erweiterung von
-
solarthermischen
Anlagen,
-
Anlagen zur
Nutzung von Biomasse,
-
Anlagen zur
Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
-
Wärmenetzen,
Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer,
wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis
3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich
weitergehender Anforderungen an die Förderung in den
Regelungen nach § 89 Satz 3 ist
-
eine
solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als
Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin
enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem
europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“
zertifiziert sind oder ist,
-
eine Anlage zur
Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig,
wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens
folgende Werte erreicht:
-
89 Prozent bei
einer Anlage zur Heizung oder
Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der
Anforderung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 oder
der Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 dient,
-
70 Prozent bei
einer Anlage, die nicht der Heizung oder
Warmwasserbereitung dient,
-
eine Wärmepumpe
zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder
Abwärme nur förderfähig, wenn sie die
Anforderungen der
Richtlinie 2009/28/EG erfüllt.
Die Zertifizierung von
einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen
Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den
anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der
Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist
der nach
DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte
Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad
eines Biomasseofens der nach
DIN EN 14785: 2006-09
ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in
den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnete
Wirkungsgrad.

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