(1) Im Energieausweis
ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes
entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in
Verbindung mit
Anlage 10 anzugeben.
(2) Die
Energieeffizienzklassen gemäß
Anlage 10 ergeben sich
unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder
Endenergiebedarf.

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|