(1) Im Energieausweis
ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes
entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in
Verbindung mit
Anlage 10 anzugeben.
(2) Die
Energieeffizienzklassen gemäß
Anlage 10 ergeben sich
unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder
Endenergiebedarf.

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