(1) Der Eigentümer
eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei
heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte,
zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten
Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen
nach
Anlage 8 begrenzt wird.
(2)
Absatz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung
erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet werden können.

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