Werden
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen
Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des
§ 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude
eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr
oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die
Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen nach
Anlage 8 begrenzt wird.

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