(1) Soweit eine Anlage
nach
§ 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der
Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage
beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des
Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer
selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung
ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für
die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden
können und als Führungsgröße mindestens die direkt
gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(2) Sind solche
Einrichtungen in einer bestehenden Anlage nach
§ 65
Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist
des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige
raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden.
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