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GebäudeEnergieGesetz GEG 2020 GEG 2020 | Überblick | 3. Baubestand | EE nutzen öffentlichen Bestand

§ 56 Abweichungsbefugnis


© Collage: M. Tuschinski, © Foto: tunedin - Fotolia.com


Die Länder können

  1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und

  2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart