(1) Eigentümer eines
Wohngebäudes sowie Eigentümer eines
Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung
jährlich mindestens vier Monate auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius
beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste
Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz nach
DIN 4108-2: 2013-02 genügen,
so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro
Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die
Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle
der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach
entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an
den Mindestwärmeschutz nach
DIN 4108-2: 2013-02
genügt.
(2) Wird der
Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in
Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke
eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist
ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045
Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit
Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder
Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen
verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach
Absatz 1
Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist
die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen
Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die
Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einem
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach
Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.
Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab
dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar
2002.
(4) Die
Absätze 1 bis
3 sind nicht anzuwenden, soweit die für eine
Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die
eintretenden Einsparungen nicht innerhalb
angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

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