(1) Außenbauteile
eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer
Weise verändert werden, dass die energetische
Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1
ist nicht anzuwenden auf Änderungen von
Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten
Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten
Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach
Anlage 7
betrifft.
(2) Die Anforderungen
an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind
nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur
Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz,
zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit
entgegensteht.

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