(1) Anstelle der
anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach
§ 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch die
Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Absätze 2
und 3
der Wärme- und Kälteenergiebedarf direkt oder
mittels Wärmepumpen zu mindestens 50 Prozent gedeckt
wird.
(2) Sofern Kälte
genutzt wird, die durch eine Anlage technisch
nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmittelbar
zugeführt wird, ist
§ 41 Absatz 3
und 4 entsprechend
anzuwenden.
(3) Sofern Abwärme
durch eine andere Anlage genutzt wird, muss die
Nutzung nach dem Stand der Technik erfolgen.
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