(1) Der Wärme- und
Kälteenergiebedarf im Sinne des
§ 10 Absatz 2 Nummer
3 ist nach den Vorschriften des
§ 20, des
§ 21 und
der §§ 24 bis
29 zu ermitteln.
(2) Die Maßnahmen nach
den §§ 35 bis
45 können miteinander kombiniert
werden. Die prozentualen Anteile der tatsächlichen
Nutzung der einzelnen Maßnahmen im Verhältnis der
jeweils nach den
§§ 35 bis
45 vorgesehenen Nutzung
müssen in der Summe 100 Prozent Erfüllungsgrad
ergeben.
(3) Wenn mehrere zu
errichtende Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum
der öffentlichen Hand befinden und von mindestens
einer Behörde genutzt werden, in einer Liegenschaft
stehen, kann die Anforderung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer
3 auch dadurch erfüllt werden, dass der
Wärme- und Kältebedarf dieser Gebäude insgesamt in
einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der
einzelnen Maßgaben der
§§ 35 bis
45 entspricht.
(4)
§ 31 bleibt
unberührt.
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