(1) Ein zu
errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen
nach
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit den
§§ 15
bis
17 und den
§§ 34 bis 45, wenn
-
es die
Voraussetzungen nach
Anlage 5 Nummer 1 erfüllt
und
-
seine Ausführung
einer der in Anlage 5 Nummer 2 beschriebenen
Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der
Beschreibung der Wärmeschutz- und
Anlagenvarianten nach
Anlage 5 Nummer 3
entspricht.
(2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht
gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche
Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu
errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen
in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

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