Unbeschadet der
Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von
Wärmebrücken bei der Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1
oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 nach einer der
in
DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember
2023 auch in
DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch
DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 genannten
Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Soweit dabei
Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies
für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei
denen die angrenzenden Bauteile kleinere
Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den
Musterlösungen der
DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06
zugrunde gelegt sind. Wärmebrückenzuschläge mit
Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach
DIN V 18599-2: 2018-09 oder
DIN V 4108-6: 2003-06,
geändert durch
DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3
sind nach
DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.
Abweichend von
DIN V 4108-6: 2003-06,
geändert durch
DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 kann bei
Nachweis der Gleichwertigkeit nach
DIN 4108 Beiblatt
2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach
Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
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