(1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann
gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der
Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf
solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten
Regeln der Technik gehören auch Normen, technische
Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre
Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf
Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft
gewährleistet.
(3) Wenn eine
Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im
Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf
Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich
ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder
wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen
Nachweise für eine anderweitige Bewertung
vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
-
wenn für sie die
Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen
zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes
durch die
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom
12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S.118), die
zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) Nr.
574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41)
geändert worden ist, oder durch nationale
Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union gewährleistet wird,
erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht
wurden und nach den genannten Vorschriften
zulässige Klassen und Leistungsstufen nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
eingehalten werden oder
-
bei denen nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die
Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung
dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach
diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen
Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese
in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum
Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen
Regel entspricht.
(5) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von
Forschungsprojekten zu Methodiken zur
ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und
Nichtwohngebäuden vorlegen.
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