(1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte
einschließlich von Rahmenregelungen über die
Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter
angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen
-
die Bestimmungen
der Verträge einheitlich festsetzen,
-
Regelungen über
den Vertragsschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge treffen sowie
-
die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der
Regelung des Verwaltungsverfahrens.
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