(1) Einem
Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der
öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde
genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu.
§ 13
(Berücksichtigungsgebot) Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die
öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer grundlegenden
Renovierung gemäß
§ 52 Absatz 2 unterzieht, muss sie
prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die
Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und
Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.
(3) Die öffentliche
Hand informiert über die Erfüllung der
Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige
geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information
der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes
und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet
über die Erfüllung der Vorbildfunktion im
Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
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