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GEG verbietet Öl- und Kohleheizungen
GEG | Nachrichten | > 02.09.2020

Gebäudeenergiegesetz GEG

GEG verbietet Öl- und Kohleheizungen

Was regelt das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 im § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen)?

© tinadefortunata - Fotolia.com


Ab 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020.
Es bringt für Heizkessel mit flüssigem, gasförmigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl, Gas und Kohle) etliche Verbote: bestimmte Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben. Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Ab 2026 darf man solche Heizkessel nur noch einbauen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Verbot ab 1. November 2020

Verbot ab 30 Jahre nach der Installation

Verbot ab 1. Januar 2026

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Verbot ab 1. November 2020

Heizkessel am 31. Dez. 1990 oder früher installiert:
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff (wie Heizöl oder Gas), die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben.
Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessen sowie Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

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Verbot ab 30 Jahre nach Installation

Heizkessel am 1. Jan. 1991 oder später installiert:
Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff (wie Heizöl und Gas), darf man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben.
Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessen sowie Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

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Verbot ab 1. Januar 2026

Ab Anfang des Jahres 2026 darf man Heizkessel, die mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoff – wie Kohle – beschickt werden, nur noch einbauen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

NEUBAU:

  • Ein Neubau erfüllt die Pflicht für die Nutzung erneuerbarer Energien nicht über anerkannte Ersatzmaßnahmen.

BESTAND:

  • Ein bestehendes öffentliches Gebäude erfüllt bei der grundlegenden Renovierung seine Nutzungspflichten für erneuerbare Energien bei Sanierung nicht über anerkannte Ersatzmaßnahmen.

  • Ein Bestandsgebäude deckt seit seinem Bau oder seit seiner Sanierung den Wärme- oder Kältebedarf teilweise mit erneuerbaren Energien.

  • Ein Bestandsgebäude hat weder einen Gas- noch einen Fernwärmenetz-Anschluss an seinem Grundstück und die Nutzung von erneuerbaren Energien ist technisch unmöglich oder würde zu einer unbilligen Härte führen.

Es gelten weiterhin die grundsätzlichen Anforderungen an Neubauten, sie als Niedrigstenergiegebäude zu planen und zu bauen, d.h. die Anforderungen an den Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik, den Wärmeschutz der Gebäudehülle und die Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegenstehen. Auch für bestehende öffentliche Gebäude gilt weiterhin die Nutzungspflicht für erneuerbaren Energien bei einer grundlegenden Renovierung.

Ausnahmen vom Verbot ab 2026
Bei einzelnen Fälle, bei denen wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde, ist es auch weiterhin ab 2026 erlaubt, eine neue Heizungsanlage einzubauen, die mit Heizöl oder festem fossilen Brennstoff - wie Kohle - betrieben wird.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart