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Kurzinfo: Es handelt sich in diesem Praxisbeispiel um ein neu zu
planendes Wohngebäude mit außenliegender Verschattung, Luft-Wasser-Wärmepumpe,
Photovoltaikanlage und Speicherbatterie sowie aktiver Kühlung. Der Nachweis des
sommerlichen Wärmeschutzes gemäß DIN 4108-2 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung
in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, Abschnitt 8) ist
in einem bestimmten Raum nicht erfüllt.
Als Lösung könnte Sonnenschutzverglasung gewählt werden, um den
Nachweis zu erfüllen. Der Nachteil dabei wäre, dass im Winter weniger
Energiegewinne durch Sonneneinstrahlungen erfolgen würden, so dass ein höherer
Aufwand für die Beheizung entstünde. Ebenso würde diese Lösung für die Bauherren
finanziell einen erheblichen Aufwand mit sich bringen.
Die Heiztechnik würde eine aktive Kühlung über die Wärmepumpe
ermöglichen. Diese Art der Abkühlung wird auch in der Praxis immer häufiger
betrieben. Es würde jedoch ein geringer Bedarf an Energie benötigt werden,
welcher vollständig aus der PV-Anlage zu decken wäre. Gemäß der oben erwähnten
Norm DIN 4108-2 ist es jedoch zulässig lediglich eine passive Kühlung für den
Energie-Nachweis anzusetzen.
Fragen: Ist die folgende Aussage zu diesem
Praxisbeispiel sachlich korrekt? Es entspricht nicht dem Stand der Technik, dass
eine aktive Kühlung NICHT angesetzt werden darf. Da der Energiebedarf der
aktiven Kühlung zu vollständig aus der PV-Anlage gedeckt würde, wäre der Einsatz
einer Sonnenschutzverglasung aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtung und
aufgrund der geringeren Energiegewinnung aus den Sonnenstrahlen im Winter eher
ein Nachteil.
Antwort:
24.03.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Sommerlichen Wärmeschutz in Wohngebäude über aktive
Kühlung sicherstellen und nachweisen
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