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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um Neubauten
sowie um Bestandsbauten, wenn sie energetisch saniert oder deren beheizte
Nutzflächen erweitert werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für Neubauten vor, dass ihre
wärmeabgebende Hülle dicht ist. Im GEG 2024, § 13 (Dichtheit) heißt es: „Ein
Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln
der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum
Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben
unberührt.“ Um den geforderten Mindestluftwechsel zu gewährleisten, werden im
Neubau Fensterfalzlüfter vorgesehen. Letztere sind kleine Luftdurchlässe, die
man in neue und bestehende Fenster einbaut. Sie sollen für den
Mindestluftwechsel und für ein ausgeglichenes Raumklima sorgen. Vor allem soll
die Feuchtigkeit aus den Räumen durch die Luftschlitze nach außen entweichen.
Dies soll Staunässe in Innenräumen vermeiden und Schimmelbildung vorbeugen.
Ein Prinzip des GEG war schon immer, dass man die energetische
Qualität eines bestehenden Gebäudes nicht verschlechtern darf. Im GEG 2024, § 46
(Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende
Rechtsvorschriften), Absatz (1) heißt es dazu: „Außenbauteile eines bestehenden
Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische
Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.“ Mit Blick auf die Fenster könnte man
dies so interpretieren, dass ein Fensterfalzlüfter nicht eingebaut werden darf.
Diese Anforderung bezieht sich allerdings nur auf den Bestand.
Fragen: Wie wird der GEG-Nachweis
berechnet, wenn man in ein Fenster mit einem gewissen U-Wert einen
Fensterfalzlüfter einbaut? Ist es nach GEG überhaupt zulässig Fensterfalzlüfter
einzubauen?
Antwort:
09.01.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG-konformer
Einsatz von Fensterfalzlüftern in Neubau und
Bestands-Sanierungen oder Erweiterungen
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Aspekte:
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