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UBA-Studie: Vorschläge für Sanktionen im GEG GEG | Nachrichten | > 01.09.2020

Gebäudeenergiegesetz GEG

Welche Geldbußen drohen laut GEG 2020?

Von 5.000 bis 50.000 Euro können je nach Vergehen anfallen

Foto: © AllebaziB - Fotolia.com


Kurzinfo: 21 Tatbestände listet der Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz von Ende Januar dieses Jahres, die dazu führen, dass sie als Ordnungswidrigkeit gelten und zu Bußgeldern führen könnten. Dabei reichen die drohenden Beträge von 5.000 bis zu 50.000 Euro. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt:

Aufzählung

Geldbuße bis 50.000 Euro

Aufzählung

Geldbuße bis 10.000 Euro

Aufzählung

Geldbuße bis 5.000 Euro

Aufzählung

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1. Geldbuße bis zu 50.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt:

  1. Neubau errichten:
    Ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude nicht richtig errichten in Bezug auf den erlaubten Gesamtenergiebedarf oder baulichen Wärmeschutz.

  2. Bestand dämmen:
    Nicht dafür sorgen, dass eine für die Nachrüstung  fällige Geschossdecke oder das darüber liegendes Dach wie gefordert gedämmt ist.

  3. Baubestand verändern:
    Bei der energetischen Änderung eines bestehenden Gebäudes die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen nicht wie vom Gesetz vorgegeben durchführen.

  4. Zentralheizung einbauen:
    Beim Einbau einer Zentralheizung nicht dafür sorgen, dass sie wie vorgegeben ausgestattet wird mit entsprechenden Regelungen.

  5. Zentralheizung regeln:
    Bei einem bestehenden Gebäude die fehlende Regelung der Zentralheizung nicht wie gefordert bis zum 30. September 2021 nachrüsten.

  6. Heizung regeln:
    Nicht dafür sorgen, dass beim Einbau einer heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger, diese mit der geforderten Regelungen ausgestattet ist.

  7. Leitungen dämmen:
    Nicht dafür sorgen, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme der Leitungen für die Verteilung und Leitung von Wärme, Kälte, Warm- und Kaltwasser im Gebäude oder die entsprechenden Armaturen wie gefordert durch Wärmedämmung begrenzt wird.

  8. Heizung betreiben:
    Einen Heizkessel betreiben, der mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt wird und der vor dem 1. Januar 1991 oder vor dreißig Jahren aufgebaut oder aufgestellt wurde.

  9. Heizkessel einbauen:
    Ab dem 1. Januar 2026 einen Heizkessel, der mit Heizöl oder festem beschickt wird, einbaut oder aufstellt, obwohl das Gebäude nicht die speziellen Bedingungen erfüllt, die diese Ausnahme erlauben (Nutzung erneuerbarer Energien, keine Fernwärmeversorgung möglich, oder Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder zu einer unbilligen Härte führend).

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2. Geldbuße bis zu 10.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt:

  1. Klimaanlagen inspizieren lassen:
    Seiner gesetzlichen Betreiberpflicht nicht nachkommen und eine Klimaanlage gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig inspizieren lassen.

  2. Klimaanlage inspizieren:
    Eine Klimaanlage inspizieren, obwohl er / sie nicht fachkundig ist, wie vom Gesetz gefordert.

  3. Energieausweis erhalten:
    Als Eigentümer eines Neubaus nicht sicherstellen, dass ihm / ihr nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis als Original oder Kopie übergeben wird.

  4. Energieausweis vorlegen:
    Im Falle des Verkaufs, Leasing oder Neuvermietung einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

  5. Energieausweis übergeben:
    Nach Abschluss eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergeben.

  6. Daten für Energieausweis:
    Nicht dafür sorgen, dass die vom Aussteller ermittelten Daten oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten für die Berechnung des Energieausweises richtig sind.

  7. Immobilienanzeige aufgeben:
    Nicht sicherstellen, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die geforderten Energie-Angaben auch mit veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis vorliegt.

  8. Energieausweis ausstellen:
    Einen Energieausweis ausstellen, obwohl er / sie nicht berechtigt ist nach dem Gesetz.

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3. Geldbuße bis zu 5.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt:

  1. Unternehmererklärung übergeben:
    Eine Unternehmererklärung gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übergibt nachdem er geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchgeführt hat, die im Gesetz gelistet sind (Änderung Gebäudehülle, Dämmung oberste Geschossdecke, Einbau Zentralheizung, Regelungen, Umwälzpumpe, Wärmedämmung, Klimaanlagen, usw.),

  2. Abrechnung aufbewahren:
    Eine Abrechnung für die Belieferung mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder flüssiger Biomasse gar nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

  3. Bescheinigung ausstellen und vorlegen:
    Bei bestimmten Biomethanlieferungen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lassen oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

  4. Daten und Unterlagen zusenden:
    Auf Anordnung der Kontrollstelle für die Prüfung eines Energieausweises oder Inspektionsberichtes einer Klimaanlage nicht die zur Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen auf Verlagen der Behörde zusenden.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart